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Unbebaute Grundstücke

Bei einem unbebautem Grundstück handelt es sich gemäß § 246 Abs. 1 Satz 1 BewG um Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Befindet sich auf dem Grundstück ein Gebäude, dass auf Dauer keiner Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut. Schwierigkeiten ergeben sich diesbezüglich insbesondere bei minderwertigen oder baufälligen Wochenendhäusern oder Gartenlauben.

Unbebaute Grundstücke in der Bewertung

Der Grundsteuerwert für unbebaute Grundstücke bestimmt sich gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG regelmäßig nach der Fläche und den Bodenrichtwerten. Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen (§§ 192 ff. BauGB) zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung den zuständigen Finanzämtern zu übermitteln. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten (§ 247 Abs. 3 BewG). 

Die Steuerberater der INTECON unterstützen Sie gerne bei der Bewertung ihred Grundstückes. Bitte Kontaktieren Sie uns!

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