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Warum gibt es eine Grundsteuerreform?

Die Grundsteuerreform ist erforderlich, da die Einheitswerte, die zur Berechnung der Grundsteuer genutzt werden, veraltet sind. Vergleichbare Häuser und Grundstücke wurden teilweise sehr unterschiedlich besteuert. Das kann bedeuten, dass die Differenz zwischen vergleichbaren Häusern am selben Ort fast vierfach so hoch war. 

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seiner Entscheidung vom 10.4.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) festgestellt, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig sind. In der Pressemitteilung Nr. 21/2018 vom 10.4.2018 wird dies anschaulich mit folgendem Wortlaut dokumentiert:

„Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.“

Weiter heißt es in der Pressemitteilung, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen habe. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung angewandt werden. Die alten Regelungen zur Einheitsbewertung dürfen somit längstens bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Fahrplan der Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber einen klaren Fahrplan für die Grundsteuerreform mit auf dem Weg gegeben.

Die Anwendung der bisherigen Einheitswerte bis zum 31. Dezember 2024 bedeuten gleichzeitig einen unheimlichen zeitlichen Druck auf alle Beteiligten. Im Ergebnis müssen in Deutschland für rund 36,0 Mio. Grundstücke neu Feststellungserklärungen erstellt werden und auch veranlagt werden.

Darüber hinaus müssen die Städte und Gemeinden ihre Grundsteuerhebesätze anpassen, da das Versprechen der Bundesregierung im Raum steht, dass die Grundsteuerreform für die Städte und Gemeinden möglichst aufkommensneutral sein soll.

Vor uns steht eine Mammutaufgabe. Der Gesetzgeber hat für die Abgabe der Feststellungserklärung einen Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 gesetzt. Die Steuerberater der INTECON unterstützen Sie gerne dabei. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

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